Als Zuwendungsempfänger für die Umsetzung von Einzelmaßnahmen im Rahmen der Fonds kommen grundsätzlich gemeinnützige Organisationen aus der Zivilgesellschaft der beiden Amtsbereiche Krakow am See und Mecklenburgische Schweiz in Betracht, die nachfolgende Bedingungen erfüllen:
a) Die
Projektvorhaben orientieren sich inhaltlich an den Förderschwerpunkten des Bundesprogramms;
b) Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, insbesondere die Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) im Rahmen des Rechnungswesens wird gewährleistet;
c) ebenso
eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel,
die mittels des Verwendungsnachweises belegt wird.
d) Eine Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51ff. Abgabenordnung (AO), ersatzweise zunächst der Nachweis der Stellung eines Antrags auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51ff. AO bzw. grundsätzliche Vereinbarkeit des Gesellschaftervertrags/der Satzung mit den Anforderungen der Gemeinnützigkeit wird vorgelegt.
e) Die vorherige Beratung
des Projektträgers
durch die Koordinierungs- und Fachstelle ist der Antragstellung vorausgesetzt.
f) Die Projektanträge sind bei der Koordinierungs- und Fachstelle per Mail oder Post zu den gesetzten Fristen einzureichen (Eine frühzeitige Antragstellung zu Beginn des Jahres wird dringend empfohlen. Es gilt, dass bei gleicher inhaltlicher Qualität der Anträge der frühere Eingang bevorzugt berücksichtigt wird.).
Zudem gilt, dass...
- kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht.
- alle Zuwendungen als Projektförderung auf der Grundlage des § 44 in Verbindung mit
§ 23 der Bundeshaushaltsordnung sowie der entsprechenden Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Deckung von notwendigen Ausgaben des
Zuwendungsempfängers für einzelne, abgegrenzte Projektvorhaben gewährt werden.
- die beantragte Maßnahme und deren Umsetzung in Einklang mit den Prinzipien von Gender-Mainstreaming, Diversity Mainstreaming und Inklusion steht.
- der
Zuwendungsempfänger in geeigneter Weise Öffentlichkeitsarbeit
betreibt. Bei allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf eine
Förderung im Rahmen des Programms „Demokratie leben!“ durch das BMFSJ
und die Partnerschaft für Demokratie der Ämter Krakow a. See und Mecklenburgische Schweiz hinzuweisen.
Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.
- Projektinhalte zur Veröffentlichung auf der Webseite bereitgestellt werden und sämtliche Termine bzw. Höhepunkte im Rahmen der Durch- oder.
Aufführung des Projektes rechtzeitig dem Federführenden Amt bzw. der
Koordinierungs- und Fachstelle bekanntgegeben werden, um die Anwesenheit eines
Vertreters der Partnerschaft für Demokratie und die
rechtzeitige Veröffentlichung von Veranstaltungsdaten gewährleisten zu können.
- der Zuwendungsempfänger den Projektverlauf dokumentiert. Dazu sind erforderlich: